Obelix Schaukelautomat

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Moderator: Comedix

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Erik
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Re: Obelix Schaukelautomat

Beitrag: # 29830Beitrag Erik »

Hallo,
Mikesch hat geschrieben:Jedermann hätte das Teil direkt beim Hersteller beziehen können, wenn er denn davon erfahren hat und die nicht unerheblichen Versandkosten trug.
Mikesch hat geschrieben:Das schreibt Kinderplanet selber, d.h. man braucht also zwingend einen Gewerbeschein und das schränkt den Kreis der Empfänder schon sehr ein.
sehe nur ich da einen Widerspruch? :?: Was stimmt denn nun? Konnte den Automaten jedermann beziehen oder nur Gewerbeschein-Inhaber?

Ich habe bislang ersteren Falle zugrundegelegt und sehe darin einen klaren Fall für eine Aufnahme. Wenn nun aber letzteres zutrifft, wäre es wohl ein Sonderfall, für den es bislang noch keinen Präzedenzfall gibt. Da müßte Marco wohl ganz neu entscheiden, ob er in der Bibliothek auch solche Fälle erfassen will.

Allerdings wundert mich das auch dann. Selbst wenn es nur "für den gewerblichen Bedarf bestimmt" ist, muß man wirklich eine Bescheinigung vorlegen, um so ein Gerät kaufen zu können? Weshalb sollte der Hersteller das verlangen und den Käuferkreis einschränken?
Findefix hat geschrieben:Wie Christina schrieb: wenn er denn davon erfahren hat!
Das ist eine rein tatsächliche Frage, die ich für belanglos halte. Wenn er so ein Teil wo stehen gesehen hat, hätte er sich spätestens gezielt danach erkundigen können.
Findefix hat geschrieben:Ich beziehe mich adabei auf Peter's Beitrag
Peter's Edit hatte ich noch nicht gesehen.
Findefix hat geschrieben:Eben, und dazu braucht man wohl einen Gewerbeschein, - dann ist es auch schon kein Privatkauf mehr! ;-)
Ganz recht, aber Dein Zitat von mir, auf das Du hier antwortest, bezog sich auf den von mir genannten letzteren Fall (eingeschränkter Käuferkreis)! Und der liegt hier ja gerade nicht vor, nach Christinas erster Aussage (die dem Beitrag zugrundelag), sondern nur eine bestimmte Zielgruppe. - Wenn man nun doch einen Gewerbeschein brauchte - wovon ich noch nicht überzeugt bin -, mag das anders aussehen.

Gruß
Erik
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Re: Obelix Schaukelautomat

Beitrag: # 29831Beitrag Findefix »

Hallo Erik!
muß man wirklich eine Bescheinigung vorlegen, um so ein Gerät kaufen zu können? Weshalb sollte der Hersteller das verlangen und den Käuferkreis einschränken?
Wie ich ja bereits weiter oben geschrieben habe, ... er kommt an solche Neugeräte gar nicht ran:
wo hätte er ihn angeboten bekommen sollen :?: - Er kann ja nicht einfach einen gewerblichen Ausstatter aufsuchen und das Ding dort einkaufen..

Ich kann nur meine Conclusio wiederholen:
:arrow: KEIN Bibliotheksartikel
bei Vertrieb eines Münzeinwurfautomaten mittels Absatzförderungsunternehmen :!:

LG, Andreas
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methusalix
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Re: Obelix Schaukelautomat

Beitrag: # 29832Beitrag methusalix »

Hallo,
Mikesch hat geschrieben:"Die hier angebotenen Produkte sind ausschliesslich für den gewerblichen Bedarf bestimmt."

Das schreibt Kinderplanet selber, d.h. man braucht also zwingend einen Gewerbeschein und das schränkt den Kreis der Empfänder schon sehr ein. Ob das früher genauso eng gesehen wurde, entzieht sich leider meiner Kenntnis. Dennoch war dieses Teil ein offizielles Lizenzprodukt
Eben nicht ,auf der deren Seite ist nichts davon zu lesen, allenfalls auf der Seite von http://www.kinderplanet.de/kiddierides/emt.html aber dies bezieht sich nur auf die dort angebotenen Artikel
Schaut mal unter: VERKAUFS-, LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN DER KINDERPLANET GESELLSCHAFT FÜR ABSATZFÖRDERUNG MBH nach ; dort ist nichts vermerkt das die Produkte nur ausschliesslich für den gewerblichen Bedarf bestimmt sind .

Gruß Peter
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Rückert, Friedrich
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Erik
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Re: Obelix Schaukelautomat

Beitrag: # 29833Beitrag Erik »

Halo Andreas,
Findefix hat geschrieben:Wie ich ja bereits weiter oben geschrieben habe, ... er kommt an solche Neugeräte gar nicht ran:
wo hätte er ihn angeboten bekommen sollen :?: - Er kann ja nicht einfach einen gewerblichen Ausstatter aufsuchen und das Ding dort einkaufen..
und weshalb sollte er nicht die "Kinderplanet Gesellschaft für Absatzförderung mbH" kontaktieren und einen entsprechenden Kaufvertrag mit ihr abschließen können? Sobald er erfährt, daß es diese Teile gibt, konnte er doch genau das tun. Und dies kann er in jeder Fußgängerzone erfahren, wo so einer steht.

Ich weise in diesem Zusammenhang auch nochmals auf die Parallelität zu den (Geld-)Spielautomaten hin, die ebenfalls aufgenommen wurden.

Anders wäre das nur, wenn man wirklich einen Gewerbeschein zum Kauf benötigt und sonst der Verkauf seitens des Herstellers verweigert worden wäre. Und davon bin ich nicht überzeugt, weil mir noch niemand einen sinnvollen Grund genannt hat, weshalb es eine solche Beschränkung des Käuferkreises geben sollte. - Ich sehe in der Bewerbung bislang nur die Ansprache einer bestimmten Zielgruppe, die aber den Verkauf an andere interessierte Personen nicht ausschließt.
Findefix hat geschrieben:Ich kann nur meine Conclusio wiederholen: KEIN Bibliotheksartikel
Dieser "Conclusio" liegen m.E. nicht genügend Fakten zugrunde. Zum einen nicht, ob der Käuferkreis wirklich beschränkt war. Zum anderen: Selbst wenn nur Gewerbetreibende kaufen konnten: Es ist kein Geschenkartikel, sondern ein teures Lizenzprodukt. Einen solchen Fall hatten wir noch nicht. Hier wäre Marco völlig frei, eine erstmalige Entscheidung zu treffen. Es gäbe dann weder eine Vorentscheidung für, nocheine solche gegen eine Aufnahme.

Gruß
Erik
Zuletzt geändert von Erik am 18. Dezember 2010 15:49, insgesamt 1-mal geändert.
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Findefix

Re: Obelix Schaukelautomat

Beitrag: # 29834Beitrag Findefix »

Hallo Erik!
Wenn man nun doch einen Gewerbeschein brauchte - wovon ich noch nicht überzeugt bin -, mag das anders aussehen.

Was vermag denn an der Aussage
"Die hier angebotenen Produkte sind ausschliesslich für den gewerblichen Bedarf bestimmt."

Das schreibt Kinderplanet selber, d.h. man braucht also zwingend einen Gewerbeschein und das schränkt den Kreis der Empfänder schon sehr ein.
nicht zu überzeugen :?:

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Re: Obelix Schaukelautomat

Beitrag: # 29835Beitrag Erik »

Hallo Andreas,
Findefix hat geschrieben:Was vermag denn an der Aussage [...] nicht zu überzeugen :?:
daß dort nichts von einem Gewerbeschein als Kaufvoraussetzung steht, sondern nur von einer Zweckbestimmung.

Gruß
Erik
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Re: Obelix Schaukelautomat

Beitrag: # 29836Beitrag Findefix »

Hallo Erik!
Anders wäre das nur, wenn man wirklich einen Gewerbeschein zum Kauf benötigt und sonst der Verkauf seitens des Herstellers verweigert worden wäre. Und davon bin ich nicht überzeugt, weil mir noch niemand einen sinnvollen Grund genannt hat, weshalb es eine solche Beschränkung des Käuferkreises geben sollte. - Ich sehe in der Bewerbung bislang nur die Ansprache einer bestimmten Zielgruppe, die aber den Verkauf an andere interessierte Personen nicht ausschließt.

Ich wohne hier in einem Tourismusgebiet, und da versuche mal ohne entsprechende Berechtigung bei einem Großhandel für die Gastronomie einzukaufen: da geht einfach nix! - Ob das nun sinnvoll ist, vielleicht der Preise und Kondidionen wegen, oder auch nicht, das möge dahingestellt sein, aber Faktum ist die Ausschließlichkeit, und wenn Kinderplanet das auf seiner Seite so schreibt, dann gilt das wohl selbstverständlich für alle geführten Produkte in Form von Neuware :!:

P.S.:
daß dort nichts von einem Gewerbeschein als Kaufvoraussetzung steht, sondern nur von einer Zweckbestimmung.
Ersteres ergibt sich dabei notwendigerweise aus zweiterem, - so steht das auch bei den Gastroanbietern in den Prospekten: "Angebote sind ausschließlich für den gewerblichen Bedarf bestimmt". - Noch deutlicher andere Zielgruppen ausschließend geht's doch nicht mehr.. :!:

LG, Andreas
Zuletzt geändert von Findefix am 18. Dezember 2010 16:07, insgesamt 2-mal geändert.
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Erik
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Re: Obelix Schaukelautomat

Beitrag: # 29837Beitrag Erik »

Hallo,
Findefix hat geschrieben:Ich wohne hier in einem Tourismusgebiet, und da versuche mal ohne entsprechende Berechtigung bei einem Großhandel für die Gastronomie einzukaufen: da geht einfach nix!
da sist ein ganz anderer Fall, weil der Großhändler den Händlern zu anderen Konditionen verkauft, als den Endverbrauchern. Hier darf er mit ihnen nicht in Konkurrenz treten. Dabei geht es aber auch um Wiederverkaufsartikel, während die Schaukelautomaten beireits an die Endverbraucher (typischerweise Ladeninhaber) verkauft werden. Hier ist eine Unterscheidung zwischen Gewerbetreibenden und Privaten offensichtlich nicht sinnvoll. Es kann dem Händler egal sein, ob jemand ein solches Gerät vor seinen Laden stellt oder in seinen privaten Garten. Daher gibt es überhaupt keinen sinnvollen Grund, private Käufer auszuschließen.

Was dieser Satz mit der ausschließlichen Bestimmung für gewerbliche Zwecke wirklich besagen soll, ist mir nicht klar. Aber daß er Privatkäufer ausschließen will, glaube ich nicht. Vielleicht will man Gewerbetribenden (der primären Zielgruppe) vermitteln, daß es sich um ernstlich gewerblich einsetzbare Stücke handelt und nicht um spielzeug für's Kinderzimmer.

Im übrigen hat Peter ja oben darauf verwiesen, daß in den AGB der Herstellerfirma nichts von dieser Beschränkung steht. Ob die also wirklich gilt (und seinerzeit gegolten hat), selbst wenn der Satz so zu verstehen sein sollte, ist weiterhin unklar.

Gruß
Erik
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Findefix

Re: Obelix Schaukelautomat

Beitrag: # 29838Beitrag Findefix »

Hallo Erik,

Du warst mir jetzt einfach zu schnell im Schreiben.., siehe dazu meine bereits vorhandene Antwort im P.S. vom vorigen Beitrag, den ich zeitgleich editiert habe, um mit Deinen Beiträgen noch Schritt halten zu können! ;-)
Hier darf er mit ihnen nicht in Konkurrenz treten. Dabei geht es aber auch um Wiederverkaufsartikel, während die Schaukelautomaten beireits an die Endverbraucher (typischerweise Ladeninhaber) verkauft werden.
Nicht doch, das ist ein "Vermietartikel" zur Erzielung von Einnahmen aus dessen Benutzung (Münzeinwurf!), - ein Konkurrenzverhältnis könnte durch jeden Privaten bei entsprechendem Einsatz zustandekommen :!:

Im übrigen hat Peter ja oben darauf verwiesen, daß in den AGB der Herstellerfirma nichts von dieser Beschränkung steht.
Es genügt vollkommen, wenn irgendwo darauf hingewiesen wird, ... denn das ändert die Geschäftspraktiken eines Unternehmens keinesfalls, ob es nun auch in den AGB steht oder nicht!

LG, Andreas
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methusalix
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Re: Obelix Schaukelautomat

Beitrag: # 29840Beitrag methusalix »

Hallo,
folgendes, die gebrauchten Geräte sind für den Endverbraucher bestimmt ; bei einer proforma bestellung habe ich die Artikelnummer des Obelix eingegeben, als ich auf weiter drückte wurde der Artikel aus der Bestelliste gekickt (ungültiger Artikelcode, Gerät wird entfernt) , während ich auf der Seite mit den gebrauchten Geräten per Email bestellen kann.

Gruß Peter
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Re: Obelix Schaukelautomat

Beitrag: # 29841Beitrag Erik »

Hallo,
Findefix hat geschrieben:Nicht doch, das ist ein "Vermietartikel" zur Erzielung von Einnahmen aus dessen Benutzung (Münzeinwurf!), - ein Konkurrenzverhältnis könnte durch jeden Privaten bei entsprechendem Einsatz zustandekommen :!:
nein, solange der Private und der Gewerbliche vom Hersteller den gleichen Preis zahlen, kann zwischen ihnen keine unlautere Konkurrenz bestehen. Der Hersteller tritt aber nicht gegenüber dem Gewerblichen in Konkurrenz, weil er die Geräte nicht zur Benutzung vermietet.
Findefix hat geschrieben:Es genügt vollkommen, wenn irgendwo darauf hingewiesen wird, ... denn das ändert die Geschäftspraktiken eines Unternehmens keinesfalls, ob es nun auch in den AGB steht oder nicht!
Eben, es kommt auf die tatsächliche Praktik an und die kennen wir nicht. Der Satz ist in seiner Ernstigkeit und Reichweite unklar und taucht an der entscheidenden Stelle, in den Vertragsbedingungen nicht auf.

Im übrigen nochmals: Selbst wenn nur an gewerbliche verkauft worden sein sollte, müßte das eine Aufnahme nicht ausschließen. Denn anders als bei Werbegeschenken an Händler, um diese gewogen zu stimmen, handelt es sich hier um mit Gewinnabsicht durch Verkauf hergestellte und vertriebene Lizenzartikel. Selbst in diesem Fall würde ich zu einer Aufnahmeempfehlung tendieren.

Gruß
Erik
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methusalix
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Re: Obelix Schaukelautomat

Beitrag: # 29847Beitrag methusalix »

Hallo,
Erik hat geschrieben:Im übrigen nochmals: Selbst wenn nur an gewerbliche verkauft worden sein sollte, müßte das eine Aufnahme nicht ausschließen. Denn anders als bei Werbegeschenken an Händler, um diese gewogen zu stimmen, handelt es sich hier um mit Gewinnabsicht durch Verkauf hergestellte und vertriebene Lizenzartikel. Selbst in diesem Fall würde ich zu einer Aufnahmeempfehlung tendieren.
Ich gebe hier Erik völlig recht, denn http://www.comedix.de/medien/lit/asteri ... omaten.php dürften dann auch nicht in der Bibliothek aufgenommen sein, da es sich hier auch um gewerbliche Produkte handelt die sogar der Gewerbeaufsicht unterliegen, aber dadurch das sie nach Ablauf der Zulassung,für den Privaten Nutzer zugänglich sind und somit einen Platz in der Bibliothek gefunden haben ;-)

Gruß Peter
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Rückert, Friedrich
Findefix

Re: Obelix Schaukelautomat

Beitrag: # 29848Beitrag Findefix »

Hallo Erik!

Ein indirektes Konkurrenzverhältnis kommt alleine schon dadurch zustande, als durch einen möglichen privaten Ankauf dem Gewerblichen ja Kunden verlorengehen, die an der Nutzung des Geräts ebenso Interesse haben und diese auch noch unentgeltlich Dritten ermöglichen können.

Und von der tatsächlichen Praxis her können wir (sowohl aufgrund des zitierten Satzes als auch aufgrund von Peters Informationen) davon ausgehen, daß eine solche Beschränkung auch gehandhabt wird.

Aber zu Deinem Ansatz:
Selbst wenn nur an gewerbliche verkauft worden sein sollte, müßte das eine Aufnahme nicht ausschließen. Denn anders als bei Werbegeschenken an Händler, um diese gewogen zu stimmen, handelt es sich hier um mit Gewinnabsicht durch Verkauf hergestellte und vertriebene Lizenzartikel. Selbst in diesem Fall würde ich zu einer Aufnahmeempfehlung tendieren.

Hier bin ich weder für noch gegen, möchte jedoch auf die Konsequenz hinweisen, daß dann auch derzeit aus der Bibliothek sorgsam herausgehaltene Produkte ebenso dieser Aufnahmebedingung des Vorliegens eines mitunter nur sehr exklusiv ausgewählten bzw. sonstigermaßen erheblich eingeschränkten Kundenkreises genügen würden.., - und ob das nun damit angestrebt werden soll, bleibt erst noch zu entscheiden! :roll:

LG, Andreas
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Re: Obelix Schaukelautomat

Beitrag: # 29849Beitrag Findefix »

Hallo Peter!
denn http://www.comedix.de/medien/lit/asteri ... omaten.php dürften dann auch nicht in der Bibliothek aufgenommen sein
Solche Geräte als "Spieler" zu Hause zu nutzen, zumal sie auch mit Token-Betrieb vorgesehen sind und damit nicht der Gewerbeaufsicht unterliegen, ist eher mit "Darts"-Automaten zu vergelichen, die man sich als Passionierter auch daheim aufstellen kann, entsprechend wurden sie auch angeboten. - Dass dies erst nach Ablauf der Zulassung und ausschließlich über den Zweitmarkt (dem ja für die Bibliothek keine ausschlaggebende Rolle zukommen darf, weil man dort praktisch "alles" kaufen könnte!) möglich gewesen sein sollte, lese ich hier das erste Mal! :roll:

LG, Andreas
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Re: Obelix Schaukelautomat

Beitrag: # 29850Beitrag Erik »

Hallo Andreas,
Findefix hat geschrieben:Ein indirektes Konkurrenzverhältnis kommt alleine schon dadurch zustande, als durch einen möglichen privaten Ankauf dem Gewerblichen ja Kunden verlorengehen, die an der Nutzung des Geräts ebenso Interesse haben und diese auch noch unentgeltlich Dritten ermöglichen können.
ein Konkurrenzverhältnis zwischen zwei Erwerbern schon. Das ist aber auch kein Problem, da jeder Erwerber den gleichen Preis zahlt (anders als bei Deinem Großhändler für die Gastronomie, der den Gastronomen günstiger anbietet, als der normale Einzelhändler). Es steht jedem Erwerber eines Gerätes offen, damit Kinder entgeltlich oder unentgeltlich schaukeln zu lassen. Daß der Gewerbliche letzteres nicht tun wird, steht auf einem anderen Blatt, eine unlautere Konkurrenzsituation entsteht hier dennoch nicht.
Findefix hat geschrieben:Und von der tatsächlichen Praxis her können wir (sowohl aufgrund des zitierten Satzes als auch aufgrund von Peters Informationen) davon ausgehen, daß eine solche Beschränkung auch gehandhabt wird.
Da gehe ich nach wie vor nicht von aus, solange ich keinen sinnvollen Grund erfahre, weshalb es eine solche Beschränkung geben könnte. Der zitierte Satz besagt nicht ausdrücklich, daß nicht an Private verkauft wird, sondern nur etws über den Einsatzzweck der Geräte. Ob der Verkäufer (hier wohl der Hersteller) diesen überwacht, indem er einen Gewerbschein verlangt, wissen wir nicht.
Findefix hat geschrieben:möchte jedoch auf die Konsequenz hinweisen, daß dann auch derzeit aus der Bibliothek sorgsam herausgehaltene Produkte ebenso dieser Aufnahmebedingung des Vorliegens eines mitunter nur sehr exklusiv ausgewählten bzw. sonstigermaßen erheblich eingeschränkten Kundenkreises genügen würden..,
Und welche hast Du da im Sinn? Daß irgendein ein solcher Artikel "sorgsam herausgehalten" wurde, impliziert, daß es schon einen solchen Fall gegeben hätte. Offen gesagt fällt mir keiner ein.

Gruß
Erik
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