Hallo Peter,
methusalix hat geschrieben:aus einem mir gegebenen Anlass ; Spassbieter
"
Zahlungsunwillige Bieter (sog. Spaßbieter) sind verplichtet 30 % des Kaufpreises als Schadenersatz zu zahlen
"
"Mit Urteil vom 20.10.2005 -16 C 168/O5 AG Bremen , ist nun wirksam."
das kann man so pauschal nicht sagen. In dieser Entscheidung - die ich gerade gelesen habe - sind einige Besonderheiten zu beachten:
1. Es war auf der eBay-Angebotsseite des Verkäufers angegeben, daß Spaßbieter eine Schadenssumme von 30 % zu entrichten hätten.
2. Es handelte sich bei dem Angebotstext nicht um AGB, weil sie von einem Privatanbieter kamen und die mehrfache Verwendung nicht nachgewiesen werden konnte. In AGB wäre die Klausel wohl unwirksam gewesen (weil die Vertragsstrafquote für eine strenge AGB-Kontrolle zu hoch ist). Wer also mehrfach etwas verkauft und diesen Text immer in seine Angebote setzt, wird damit nicht durchkommen.
3. Es handelt sich um eine Amtsgerichtsentscheidung. Das ist nur erstinstanzlich. Auch wenn die jetzt rechtskräftig geworden sein sollte (weil der Beklagte nicht in Berufung gegangen ist), ist das natürlich nicht bindend für andere Gerichte. Schon gar nicht ist damit gesagt, daß höherinstanzliche Gerichte entsprechend entscheiden würden. Man könnte sich nämlich durchaus fragen, ob die Vertragsstrafe nicht "unangemessen hoch" im Sinne des
§ 343 BGB ist.
Außerdem: Hier hat der Verkäufer nur den - sich aus der Klausel im Angebotstext ergebenden - Vertragsstrafanspruch geltend gemacht. Grundsätzlich hätte er nach Abschluß eines wirksamen Vertrages natürlich Anspruch auf Erfüllung, d.h. auf den gesamten Kaufpreis (allerdings dann Zug-um-Zug gegen Leistung des Vertragsgegenstandes).
Gruß
Erik